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Absender

 

Amtsgericht Musterstadt

Gerichtsplatz 1

00001 Musterstadt

Datum

In der Strafsache gegen

mich

A.z.:

lege ich gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Musterstadt vom 20.05.2000

                                              Beschwerde

ein.

Begründung:

Die Durchsuchungsanordnung ist rechtswidrig. Der Durchsuchungsbefehl des Amtsgerichts Musterstadt vom 20.05.2000 wurde erst sieben Monate später am 20.12.2000 vollstreckt.

Eine richterliche Durchsuchungsanordnung „auf Vorrat“ hat höchstens ein halbes Jahr Geltung (vgl. BVerfG StV 1997, 394). Die Staatsanwaltschaft hätte also einen neuen Durchsuchungsbefehl beantragen müssen.

Unterschrift