Absender
Amtsgericht Musterstadt
Gerichtsplatz 1
00001 Musterstadt
Datum
In der Strafsache gegen
mich
A.z.:
lege ich gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Musterstadt vom 20.05.2000
Beschwerde
ein.
Begründung:
Die Durchsuchungsanordnung ist rechtswidrig. Der Durchsuchungsbefehl des Amtsgerichts Musterstadt vom 20.05.2000 wurde erst sieben Monate später am 20.12.2000 vollstreckt.
Eine richterliche Durchsuchungsanordnung „auf Vorrat“ hat höchstens ein halbes Jahr Geltung (vgl. BVerfG StV 1997, 394). Die Staatsanwaltschaft hätte also einen neuen Durchsuchungsbefehl beantragen müssen.
Unterschrift