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Auszug aus: Risiko, Steuersünde, S.129 ff.:
Was aber soll der Beschuldigte eines
Steuerstrafverfahrens tun? Folgendes ist zu empfehlen:
·
Steuerstrafverteidiger einschalten
·
Akteneinsicht nehmen
·
schriftliche Stellungnahme
abgeben.
Das Steuerrecht ist das mit Abstand schwierigste
Rechtsgebiet, das es gibt. Ein Steuerstrafverfahren, in dem nicht
nur eine Strafe droht, sondern im Ergebnis auch Steuernachzahlungen, sollte daher mit einem
rechtlichen Beistand durchgestanden werden. Im Steuerstrafrecht gibt es das
Problem, dass es viele gute Steuerfachleute gibt, die keine Ahnung vom
Strafrecht haben und umgekehrt hervorragende Strafverteidiger ohne
steuerrechtliche Kenntnisse. Wer in einem Steuerstrafverfahren verteidigt,
sollte jedoch Kenntnisse auf beiden Rechtsgebieten mitbringen. Daher sprechen
wir von einem Steuerstrafverteidiger. Es gibt unter Rechtsanwälten sogenannte
Fachanwälte für Steuerrecht, die auch Erfahrungen und Kenntnisse im Strafrecht
haben. Ein solcher Rechtsanwalt bietet sich als Verteidiger des Beschuldigten
in einem Steuerstrafverfahren an. Natürlich wird der Steuerstrafverteidiger
auch den Steuerberater des Beschuldigten befragen. Es empfiehlt sich jedoch
nicht, den Steuerberater als Verteidiger zu wählen. Zunächst einmal hat der
eigene Steuerberater regelmäßig keine Kenntnisse im Strafrecht. Wichtiger noch:
Er ist befangen, denn er muss befürchten als Gehilfe bei einer
Steuerhinterziehung in Verdacht zu geraten mit der Folge, selbst bestraft zu
werden und für die hinterzogene Steuer nebst Zinsen zu haften (vgl. § 71 AO).
Das verleitet viele Steuerberater dazu, dem Mandanten ein schnelles und
umfassendes Geständnis zu empfehlen, damit die Angelegenheit sich erledigt und
die Steuerfahndung nicht bei weiteren Ermittlungen auf den Gedanken kommt, der
Steuerberater könnte seinem Mandanten bei dessen Steuerhinterziehung sogar
wissentlich unterstützt haben. Oft sind diese Ängste der Steuerberater
unbegründet, aber sie trüben deren Kopf für ein sachliches Urteil. Schließlich kommt
der Steuerberater in vielen Verfahren als wichtiger Zeuge in Betracht, etwa
dafür, dass der Beschuldigte Angaben in gutem Glauben gegenüber dem Finanzamt
gemacht hat, auch wenn sie falsch waren.
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