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(Auszug aus RechtsStaat Deutschland?) Volksverhetzerund Holocaust-Leugner
§ 130 des Strafgesetzbuches, den wir heute mit Volksverhetzung
überschreiben, war lange Zeit die am meisten angegriffene Vorschrift des
Strafrechts. Früher wurde sie auch als Klassenkampfparagraf bezeichnet und
richtete sich insbesondere gegen die Sozialdemokratie im Kaiserreich.
Mittlerweile ist die Regelung so stark verändert worden, dass sich ihre
Stoßrichtung geändert hat. Heute richtet sie sich gegen Rechtsextremisten. Zwar
ist die Kritik am Volksverhetzungsparagrafen deutlich kleiner geworden seitdem
er seine Stoßrichtung von links nach rechts verändert hat, jedoch bleibt die Regelung
aus rechtsstaatlicher Sicht problematisch, denn sie greift in das Grundrecht
der Meinungsfreiheit ein. Zwar leuchtet es zunächst ohne weiteres ein, dass
Hetze gegen Teile der Bevölkerung nicht als Meinungsäußerung schützenswert ist,
aber so einfach ist es leider nicht. Der „130“ ist zunächst einmal schwer
verständlich ausgestaltet. Wer ihn zum ersten Mal liest, dürfte ihn nicht
verstehen, Juristen inbegriffen! Außerdem sind die Voraussetzungen, unter denen
sich der Bürger strafbar machen kann, so unbestimmt geregelt, dass auch
politisch missliebige Meinungen in den Dunstkreis der Vorschrift gelangen, die
man in einer freiheitlichen Demokratie äußern können sollte, ohne die Gefahr,
bestraft zu werden. Die unbestimmten Begriffe in der Strafvorschrift begründen
die Gefahr, dass ein Bürger nur deshalb bestraft wird, weil sein Richter eine
entschieden andere politische Meinung hat! Um das verständlich zu machen,
müssen wir uns zu der verworrenen Vorschrift vor wagen. Wer es genau wissen
will, sollte die Fußnote langsam durchlesen, in der die Vorschrift in voller
Länge abgedruckt ist[1].
Diejenigen, die an schnellem Verstehen interessiert sind, sollten schlicht im
Text weiterlesen, ohne auf die Fußnote zu achten. Wegen Volksverhetzung macht sich strafbar, wer 1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt
(§ 130 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB) oder 2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen
Teile der Bevölkerung auffordert (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB) oder 3. die Menschenwürde anderer dadurch
angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht
oder verleumdet (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB). All diese Handlungen müssen geeignet sein, den öffentlichen
Frieden zu stören. Damit ist jedoch keine wesentliche Einschränkung der
Strafvorschrift verbunden. Die Gerichte lassen deshalb allenfalls Äußerungen in
der Familie oder im engen Freundeskreis straflos. Angriffsziel müssen „Teile der Bevölkerung“ sein.
Damit sind vor allem Juden, Schwarze und Ausländer gemeint. Das leuchtet ein,
denn gerade diese Bevölkerungsgruppen sind Anfeindungen ausgesetzt. Aber als
„Teile der Bevölkerung“ haben Gerichte auch schon Beamte, Soldaten, Bauern und
Politiker angesehen. Wir erkennen daran, wie bedeutsam der „130“ im Rahmen der
politischen Auseinandersetzung werden kann, auch außerhalb von Antisemitismus
und Fremdenfeindlichkeit. Zwar sind die Verurteilungszahlen wegen
Volksverhetzung klein, aber die Strafvorschrift wirkt eher als Schere im Kopf
derjenigen, die eine Meinung äußern wollen. Die Mindeststrafe beträgt immerhin drei Monate
Freiheitsstrafe. Eine gesonderte Regelung enthält das Gesetz, wenn die Tat mit
Schriften, CDs, Rundfunk, Fernsehen und Internet begangen wird. Einen sog.
Mindeststrafrahmen gibt es hier nicht. Es ist also auch möglich, in diesen Fällen
Geldstrafen zu verhängen. Wer bspw. in einer Versammlung eine Volksverhetzung
begeht, wird mit mindestens drei Monaten Gefängnis bestraft. Wer demgegenüber
volksverhetzende Flugblätter verteilt, kann mit einer Geldstrafe davonkommen. Begriffe wie Aufstacheln zum Hass, Beschimpfen, Verächtlichmachen
und Angriff auf die Menschenwürde sind unbestimmt. Der Rechtsprechung ist es
auch nicht gelungen, diese Begriffe ausreichend zu präzisieren. Dadurch sind
Wertungen von Staatsanwälten und Richtern Tür und Tor geöffnet, was dazu führt,
dass politisch unkorrekte Meinungsäußerungen zur Volksverhetzung gemacht werden.
Ein Beispiel wollen wir sogleich liefern. In einem Mehrfamilienhaus kam es zu einer Prügelei zwischen
einer deutschen und einer türkischen Familie. Ein Mann, der an dieser
Auseinandersetzung nicht unmittelbar beteiligt war, verfasste darauf hin ein
Flugblatt mit der Überschrift: „Benehmen sich so Deutsche?“ Die Auseinandersetzung
der Familien bezeichnete er als „Terror von Türken an Deutschen“; die türkische
Familie beschrieb er als „türkisches Rollkommando“ und warf folgende Fragen
auf: „Ethnische Säuberung an Deutschen in Deutschland?“, „Darf die Polizei
nicht helfen?“ Das Amtsgericht verurteilte den Mann wegen Volksverhetzung zu
einer Geldstrafe von DM 7.200,00. Welche Familie die Schuld an dem
gewalttätigen Streit trug, wurde vom Amtsgericht nicht geprüft. Darauf kam es
dem Richter nicht an. Jedenfalls habe der Angeklagte zum Hass gegen Türken
aufgestachelt. Sein reißendes Flugblatt sei geeignet, ein Gefühl der Feindseligkeit
gegen die angeblich aggressiven Türken zu schüren. Die Revision gegen das
Urteil des Amtsgerichts wurde durch das Oberlandesgericht verworfen. Daraufhin
hatte der nunmehr Verurteilte den Mut und offenbar auch das Geld, sich an das
Bundesverfassungsgericht zu wenden. Dort wurden die Urteile aufgehoben. Das
Bundesverfassungsgericht beanstandete insbesondere, dass das Grundrecht der
Meinungsfreiheit bei der Prüfung, ob eine Volksverhetzung gegeben ist, nicht
hinreichend beachtet wurde. Dieses Grundrecht sei abzuwägen mit den
beeinträchtigten Interessen der kritisierten Türken. Dabei sei insbesondere
wesentlich, ob die vom Beschwerdeführer in seinem Flugblatt aufgeführten Tatsachen
wahr seien. Einfacher: Wenn von der türkischen Familie die Aggression ausging,
habe das Recht des Beschwerdeführers, seine Meinung dazu äußern zu dürfen
Gewicht. Dies hätten die Strafgerichte erwägen müssen. Daneben rügte das
Bundesverfassungsgericht, dass nicht hinreichend beachtet worden sei, dass der
Beschwerdeführer Fragen aufgeworfen habe, was anders als Feststellungen zu
werten sei (BVerfG NJW 2003, 660). Interessant ist, dass das Bundesverfassungsgericht
dem Amtsgericht lediglich bescheinigt, es habe das eine oder andere übersehen.
Es trifft demgegenüber keine verbindliche Aussage darüber, ob der
Beschwerdeführer eine Volksverhetzung mit der Verteilung seines Flugblattes
begangen hat. Folgerichtig verweist es den Fall zum Amtsgericht zurück, damit
es unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes nunmehr
abwägen möge. Wie die Abwägung durch das Amtsgericht ausgefallen ist, ist
jedenfalls nicht mehr veröffentlicht. Auch das Bundesverfassungsgericht bleibt
letztlich vage und vermeidet es, dem unbestimmten Gesetzestext des „130“ Kontur
zu geben. Der Fall zeigt eines sehr deutlich: Jede scharfe Äußerung gegen Ausländer,
Juden, Schwarze und sogar Politiker birgt das Risiko einer Verurteilung wegen
Volksverhetzung. Ein Amtsgericht und ein Oberlandesgericht haben in unserem
Fall jedenfalls wegen Volksverhetzung verurteilt, wobei es diesen Gerichten
gleichgültig war, ob von der türkischen Familie eine Aggression ausging. Auch
hier wird der kritische Leser einwenden, es sei gut, wenn ausländerfeindliche
und rassistische Äußerungen bestraft werden. Richtig ist zwar, dass alles
darauf hindeutete, dass der Schreiber des Flugblattes eine fremdenfeindliche
Haltung einnahm. Sonst hätte er nicht ein Flugblatt veröffentlicht über den
Streit einer deutschen mit einer türkischen Familie, der ihn offenbar gar nichts
anging. Aber die Frage bleibt, ob in einer freiheitlichen Demokratie die Strafe
das rechte Mittel ist, um auf solche Menschen einzuwirken. Rassismus, Antisemitismus
und Fremdenfeindlichkeit können durch ein Strafgesetz ohnehin nicht beseitigt
werden. Nach der Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von DM 7.200,00 durch
das Amtsgericht, wird der Schreiber des Flugblattes seine Haltung gegenüber
Ausländern sicher nicht geändert haben, eher im Gegenteil! Wir müssen an dieser Stelle allerdings dem Leser gegenüber
fair bleiben. Bei allen Problemen, die § 130 StGB mit sich bringt, gibt es
Fälle, in denen völlig sicher ist, dass seine Voraussetzungen erfüllt sind. Es
bietet sich ein Blick zur Skinheadmusik an, um zu veranschaulichen. Musik ist
in der rechten Szene beliebt. Skinhead-Konzerte geben Gelegenheit zum
gemeinsamen Feiern und verbotene Musik übt gerade auf Jugendliche bekanntlich
besonderen Reiz aus. Demzufolge gibt es in der Skinheadmusik Lieder, deren Text
dem unbefangenen Hörer gleichsam „die Schuhe ausziehen“. Zwei Strophen aus
berüchtigten Liedern einer „Kult – Band“ der rechten Szene („Landser“), deren
Mitglieder mittlerweile rechtskräftig verurteilt sind, sollen als Beispiele dienen.
„Ich hasse Scheiß-Kanaken, die stinken wie die Pest,
und wie sie Fußball spielen, das gibt Dir den Rest. Keine Ahnung vom
Lederkicken, dafür Knoblauch fressen und Esel ficken.“ „Irgendwer wollte den Negern erzählen, sie hätten hier
das freie Recht zu wählen. Das Recht zu wählen, das haben sie ja auch, Strick
um den Hals oder Kugel in den Bauch.“ Die Texte sind in den Liedern häufig akustisch nur
schwer zu verstehen, denn in der Skinheadmusik wird nicht gesungen, sondern
geschrien, begleitet von wilden Gitarren-, Bass- und Schlagzeugklängen. Die
Kriminalämter in Deutschland können oft nur mit Hilfe technischer Mittel den
Text verständlich machen. Wie dem auch sei. Das sind die Beispiele, die von den
Befürwortern des Volksverhetzungsparagrafen ins Feld geführt werden. Die Textbeispiele
aus den Liedern dürfen nur deshalb in diesem Buch mitgeteilt werden, weil es im
„130“ dieselbe Regelung gibt, wie in „86 a“. Schriften, die der staatsbürgerlichen
Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, der
Wissenschaft, der Forschung, der Lehre und ähnlichen Zwecken dienen, sind keine
Volksverhetzung (§§ 130 Abs. 5 in Verbindung mit 86 Abs. 3 StGB). Angesichts
dieser Hasstiraden scheint es an der Berechtigung des Straftatbestandes der
Volksverhetzung keinen Zweifel zu geben. Legt sich allerdings das erste
Entsetzen über diese Texte, wird man zugeben müssen, dass ein seriöser
Musikproduzent sich mit diesen Liedern nicht abgegeben würde. Also auch dann,
wenn solche Liedtexte nicht strafbar wären, gäbe es die CDs allenfalls unter
dem Ladentisch in geringer Stückzahl. Außerdem gibt es andere Straftatbestände,
die rechtsstaatlich weniger problematisch sind und auch Schutz entfalten, wie
die Straftatbestände der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB),
der Gewaltverherrlichung (§ 131 StGB), der Billigung von Straftaten (§ 140
StGB) und der Beleidigung (§ 185 StGB). Letztlich ist jedoch entscheidend, dass
man einen Menschen, der eine fremdenfeindliche Haltung hat, nicht durch Strafe
verändert. Im Gegenteil: Strafe verhärtet die Verurteilten. Sie verstehen
nicht, dass sie zusammen mit Drogendealern und Gewaltverbrechern im selben
Gefängnis sitzen, nur weil sie „ihre Meinung“ gesagt haben, so empfinden sie es
jedenfalls. Hinzu kommt, dass in deutschen Gefängnissen eine, gemessen am
Bevölkerungsanteil, überdurchschnittliche Zahl von Ausländern untergebracht
ist, was die Vorurteile deutscher Gefängnisinsassen weiter schürt. Zuzugeben
ist allerdings, dass Strafe jedenfalls zuweilen abschreckend wirkt. Die Angst,
ins Gefängnis zu müssen, hat schon so manchen Rechtsextremisten verstummen
lassen. Immerhin, so wird der kritische Leser ausrufen. Aber auch hier muss man
vorsichtig sein. Wer seine Einstellung nicht ändert, macht weiter, wobei
vermieden wird, sich strafbar zu machen. Das schafft man, indem man sich am
Volksverhetzungsparagrafen gleichsam vorbeischlängelt. Darauf, wie etwas gesagt
wird, kommt es an. Es gibt in der rechten Szene Leitfäden, die hierzu Hinweise
liefern. Außerdem ist es in der rechten Szene üblich geworden, sich bei
Rechtsanwälten Gutachten über Texte zu besorgen, in denen bescheinigt wird,
dass sie nicht strafbar sind. Es geschieht also hier etwas ähnliches wie bei
„86 a“, wie wir es bei den verschlüsselten Zeichen gesehen haben. Fremdenfeindliche
Texte sind so aufgearbeitet, dass sie keine Volksverhetzung mehr sind. Wer etwa
„Multikulti“ als Gesellschaftsform anprangert und behauptet, daraus erwachse
Kriminalität und Chaos, macht sich nicht wegen Volksverhetzung strafbar, denn
er macht die Gesellschaftsform schlecht und nicht die in der Gesellschaft
lebenden Ausländer. Entsprechend reißerisch aufgemacht bekommen wir auf diese
Art einen fremdenfeindlichen Text, der nicht als Volksverhetzung bestraft
werden kann. Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg! Es darf an dieser Stelle
allerdings nicht verschwiegen werden, dass die rechte Musikszene in den letzten
Jahren vor dem 11. September 2001 kräftig aufgemischt wurde durch Staats- und
Verfassungsschützer. Bis dahin waren die Behörden im Schwerpunkt mit den
Rechtsextremisten beschäftigt, was zu einer Vielzahl von Strafverfahren und Verurteilungen
in der rechten Szene geführt hat. Seit zwei Passagierflugzeuge von Islamisten
am 11.09.2001 in die Türme des World-Trade-Centers geflogen wurden, ist das
Augenmerk der Sicherheitsbehörden auf den politischen Islam umgeschwenkt.
Dennoch sorgen nach wie vor allein die stark verbesserten technischen
Möglichkeiten der Polizei und der Einsatz von Informanten dafür, dass CDs mit volksverhetzenden
Texten regelmäßig nicht unentdeckt produziert und vertrieben werden können. Die
rechte Szene ist, was insbesondere auch das NPD-Parteiverbotsverfahren gezeigt
hat, mit Informanten durchsetzt. Diese Informanten geben den Hinweis auf
Personen, die illegale CDs herstellen oder vertreiben wollen. Das löst
umfangreiche Überwachungen, wie das Abhören von Telefonanschlüssen, das
Ausspähen des E-mail-Verkehrs und Observationen aus. Das Risiko entdeckt zu
werden, ist hoch. Das Geschäft läuft heute auch anders. Die Produzenten
rechtsextremer Musik besorgen sich Gutachten von Rechtsanwälten. In diesen Gutachten
wird bestätigt, dass bestimmte Liedtexte keinen strafbaren Inhalt haben,
wobei Juristen darauf achten, dass sich
die Texte „hart an der Strafbarkeitsgrenze“ bewegen, aber sie nicht
überschreiten. In diesen Gutachten wird bestätigt, dass bestimmt Liedtexte
keinen strafbaren Inhalt haben. Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden können
die Produzenten auf diese Gutachten verweisen. Selbst wenn der Staatsanwalt der
Ansicht sein sollte, die Liedtexte haben sehr wohl einen strafbaren Inhalt,
hätten die Produzenten im sog. unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt. Im
deutschen Strafrecht führt das zur Straflosigkeit (§ 17 Satz 1 StGB). Die
Produzenten werden also sagen, wir haben jedenfalls nicht gewusst, Unrecht zu begehen
und wir konnten diesen Irrtum auch nicht vermeiden, denn wir haben einen
Rechtsanwalt gefragt. Der Volksmund steht also nicht im Einklang mit dem geltenden
Recht, wenn er sagt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Das ist nur dann
richtig, wenn die Unwissenheit vermeidbar war. Diese Gutachterlösung führt allerdings
nicht dazu, dass sich die Produzenten eindeutig volksverhetzende Texte
gleichsam absegnen lassen könnten. Die Gutachten müssen zumindest vertretbar
sein, um von Staatsanwälten und Richtern anerkannt zu werden. Das bringt es mit
sich, dass die anwaltlichen Gutachten regelmäßig für eine deutliche
Entschärfung fremdenfeindlicher Texte sorgen. Das sollte nicht gering erachtet
werden. Solange es Fremdenfeindlichkeit gibt, wird es auch entsprechende Musik
geben, übrigens nicht nur in Deutschland, sondern überall auf der Welt. Wenn
Rechtsanwälte dafür sorgen, dass solche Lieder entschärft werden, ist das
besser als die Musik ungefiltert auf die Menschheit loszulassen. Es gibt
allerdings auch Kritiker. Danach sind die Gutachter Helfer, die dazu beitragen,
dass fremdenfeindliche Musik unter das Volk kommt. Ganz gleich wie man das
Gutachterwesen bewertet, auch hier sollte klar werden, dass der
Volksverhetzungsparagraf fremdenfeindliche Musik nicht verhindert, allenfalls
entschärft. Der verständige Leser möge die Kosten dieser Strafvorschrift im Bereich
des freien Meinungskampfes mit deren Nutzen gegeneinander abwägen. Volksverhetzung und Internet scheinen zusammenzugehören
wie zwei Schuhe eines Paares. Das Internet ist ein Tummelplatz für
Volksverhetzer. Was etwa in einschlägigen Chat-Räumen so alles geplaudert wird,
ist oft ein ganzer Reigen von Volksverhetzungen. Die Beiträge sind natürlich
auch von Deutschen aus Deutschland, aber oft auf Servern hinterlegt, die in den
USA stehen. Damit sind die Täter praktisch unangreifbar. Jeder Rechner, der auf
das Internet zugreift, erhält eine sog. IP-Adresse. Über die IP-Adresse kann
die Telefonleitung ermittelt werden, mit der ein Rechner ins Internet gegangen
ist. So kommt man einem Täter auf die Spur, obwohl es natürlich ein weiterer
Schritt ist festzustellen, wer hinter dem Rechner gesessen hat. Auf den Servern
im Internet können durch Rechner, die darauf zugreifen, Daten abgelegt werden,
etwa eine Äußerung in einem Chat-Raum. Ein Rechner, der Daten auf einem Server
ablegt, hinterlässt dort seine IP-Adresse gleichsam als Fingerabdruck. Ist ein
Server erkannt, auf dem strafbare Beiträge abgelegt wurden, müssen die Ermittlungsbehörden
über die dort gespeicherte IP-Adresse feststellen, welcher Rechner die
einschlägigen Beiträge hinterlassen hat. Das setzt natürlich voraus, dass Zugriff
auf den Server gegeben ist. Ein Server in den USA ist jedoch für einen
deutschen Staatsanwalt regelmäßig dicht. In den USA fällt unter die Meinungsfreiheit,
was bei uns Volksverhetzung ist. Es ist klar, dass die USA deutschen Behörden
daher im Regelfall auch keine Rechtshilfe leisten, wenn es um Volksverhetzung
geht. Wer also auf einem Server, der in Deutschland steht, hetzt, muss mit
Bestrafung rechnen. Wer dasselbe auf einem Server in den USA macht, bleibt
praktisch straflos, es sei denn, der Täter verwendet seinen richtigen Namen
beim Chatten. So dumm wird niemand sein. Das ist übrigens ein weiteres Argument
gegen den § 130 StGB. Recht zeichnet sich dadurch aus, dass es wirksam ist,
also ggf. mit Zwang durchgesetzt wird. Das ist beim § 130 StGB demnach nicht
durchgängig der Fall. Es dürfte kaum ein anderes Strafgesetz geben, das in
einem bestimmten Lebensbereich, und zwar beim Ablegen von Nachrichten auf einem
Server in den USA, so sorglos übertreten werden kann. Vielleicht war die Hilflosigkeit
der deutschen Justiz in den USA-Fällen auch Ursache dafür, dass der
Bundesgerichtshof den § 130 StGB für anwendbar hält bei allen Taten, die im
Internet begangen werden, ganz gleich von wo aus gehandelt wird (BGH NJW 2001,
624). Ein australischer Holocaust-Leugner hatte unter seinem Namen auf einem
australischen Server behauptet, Massenvernichtungen von Juden in Auschwitz habe
es nicht gegeben. Das Gegenteil werde von den Juden erfunden, um zu Unrecht
Schadensersatzansprüche an Deutsche zu stellen. Das ist, so sehen es deutsche
Gerichte, Aufstachelung zum Hass gegen in Deutschland lebende Juden, also
Volksverhetzung (qualifizierte Auschwitzlüge). Es konnte nicht festgestellt werden,
ob von Deutschland aus auf den australischen Server zugegriffen worden war.
Gleichwohl reichte dem Bundesgerichtshof, dass der australische
Internet-Auftritt in Deutschland jedenfalls hätte abgerufen werden können. Die
Begründung des Bundesgerichtshofs liest sich wie eine juristische
Spiegelfechterei. Zugunsten des Angeklagten war zu unterstellen, dass sein Internetauftritt
aus Deutschland nicht abgerufen worden war. Wie vor diesem Hintergrund das
politische Klima in Deutschland oder die in Deutschland lebende Bevölkerung beeinträchtigt
sein könnte, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass in Australien die sog.
Auschwitzlüge nicht strafbar ist. Aber für den Bundesgerichtshof zählte
ersichtlich nur das Ergebnis. Deutsche Staats- und Verfassungsschützer sowie
Staatsanwälte dürften schon seit längerer Zeit mit Verbitterung und
Hilflosigkeit den Internet-Auftritt in Australien beobachtet haben. Ein
Deutschland-Besuch des Australiers wurde sodann genutzt, um ihn festzunehmen
und zu einer Haftstrafe zu verurteilen. Die Botschaft liegt auf der Hand. Wir
kriegen Euch, auch wenn Ihr aus dem Ausland hetzt! Die Bundesrepublik ist durch
dieses Urteil dazu berufen, jede Volksverhetzung im Internet zu verfolgen, ganz
gleich wo auf der Welt sie begangen wurde. Dass Polizei und Justiz so etwas
ernsthaft nicht leisten können, liegt auf der Hand. Das Urteil ist schon
deshalb falsch, aber nur möglich im politischen Strafrecht, wo der Kampf gegen
den Rechtsextremismus zuweilen sonderbare Blüten treibt. Das Stichwort „Auschwitz-Lüge“, das wir im vorangegangenen
Fall kennengelernt haben, führt uns zu einem weiteren wichtigen Bereich, der
vom Volksverhetzungsparagrafen abgedeckt ist. Im Jahre 1994 war die Vorschrift
dahin ergänzt worden, dass die sog. Auschwitz-Lüge unter Strafe gestellt wurde
(§ 130 Abs. 3 StGB[2]). Genauer müssen wir
sagen, dass eine besondere Regelung geschaffen wurde, die die Auschwitz-Lüge
unter Strafe stellte, denn bestraft wurden Holocaust-Leugner auch schon vor
dieser Änderung des Gesetzes. Bevor wir darauf näher eingehen, wollen wir uns
zunächst Klarheit über die Begriffe Auschwitz-Lüge und Holocaust verschaffen.
Deutsche Gerichte sehen als historische Tatsache an, dass die Nationalsozialisten
im Dritten Reich planmäßig und systematisch Juden ausrotten wollten. Dabei sind
sechs Millionen Juden getötet worden, von denen eine Vielzahl im Konzentrationslager
Auschwitz-Birkenau in Gaskammern umkamen. Darüber lassen deutsche Richter nicht
mit sich diskutieren. Wer etwas anderes sagt – so die Richter – spricht nicht
die Wahrheit und kann sich daher auch nicht auf das Grundrecht der
Meinungsfreiheit berufen (BVerfG NJW 1993, 916). Die Massenvernichtung der
Juden wird in der politischen Auseinandersetzung als Holocaust bezeichnet, obwohl
der Begriff aus dem Englischen kommt und dort allgemein einen Völkermord
beschreibt. Das rechtsextremistische Lager hat den Gastod der Juden als
Auschwitz-Lüge bezeichnet. Dieses Schlagwort wurde von den Strafjuristen
merkwürdigerweise übernommen, wenn auch im entgegengesetzten Sinne. Wir
verstehen heute unter der Auschwitz-Lüge als Fachbegriff die Behauptung, es
habe eine planvolle Massenvernichtung von Juden im Dritten Reich nicht (!)
gegeben. Diese Behauptung ist übrigens oft mit der weiteren Behauptung
verbunden worden, die Juden wollten damit den Deutschen nur Schuldgefühle einreden,
um Entschädigungen zu verlangen. Diese sog. qualifizierte Auschwitz-Lüge wird
als ein Aufstacheln zum Hass gegen in Deutschland lebende Juden angesehen und
wurde daher auch schon vor 1994 als Volksverhetzung bestraft. Die einfache
Auschwitz-Lüge konnte bis 1994 jedoch nicht als Volksverhetzung geahndet
werden. Wer den Holocaust schlicht leugnete, blieb allerdings nicht straflos,
sondern machte sich wegen Beleidigung und Verunglimpfung von Verstorbenen
schuldig (§§ 185, 189 StGB; siehe BGHSt 40, 97, 105). Das war rechtlich problematisch,
weil das bloße Ableugnen einer Massenvernichtung von Juden im Dritten Reich,
sich eher gegen das jüdische Volk und dessen Geschichte richtet als gegen jeden
einzelnen Juden. Völker können, so will es jedenfalls das Strafgesetz, nicht
beleidigt bzw. verunglimpft werden. Daher mussten die Strafjuristen auf die
Erwägung zurückgreifen, dass jeder lebende Jude beleidigt und jedes verstorbene
Opfer verunglimpft ist, wenn der Holocaust geleugnet wird. Mit dieser etwas
holprigen Anwendung von Strafgesetzen hatte die Rechtsprechung bis 1994 keine
Probleme, sodass auch niemand behauptete, mit der Ergänzung des
Volksverhetzungsparagrafen werde eine Strafbarkeitslücke geschlossen. Warum
wurde also der § 130 StGB im Jahre 1994 geändert? Zunächst einmal fällt auf,
dass nicht nur das Ableugnen des Holocaust in der Vorschrift unter Strafe
gestellt ist, sondern auch das öffentliche Billigen oder Verharmlosen. Ob
jemand lebende Menschen beleidigt oder Tote verunglimpft, wenn er den Holocaust
verharmlost, ist eine spannende Frage, die seit der Änderung des Gesetzes in
1994 nicht mehr entschieden werden muss. Insofern brachte die Gesetzesänderung
möglicherweise eine Verschärfung, auf jeden Fall war sie von den Politikern im
Parlament als ein Akt symbolischer Gesetzgebung gemeint. Damit haben die
Politiker den Strafjuristen, die das
Gesetz anzuwenden haben, ein Problem hinterlassen, das bis heute nicht
sinnvoll gelöst worden ist. Unsere Verfassung verbietet nämlich ein Verhalten
unter Strafe zu stellen, nur weil es die Parlamentarier politisch wünschen. Ein
Strafgesetz muss zunächst einmal den Schutz eines Gutes bezwecken, also etwa
die Gesundheit von Menschen, das Vermögen von Personen, den Staat, den
öffentlichen Frieden usw. Überdies muss es angemessen sein, das Gut mit einem
Strafgesetz zu schützen, was Menschen immerhin ins Gefängnis bringen kann. Bis
heute ist es den Juristen nicht gelungen, überzeugend zu begründen, warum das
Leugnen, Billigen oder Verharmlosen des Holocaust unter Strafe steht. Wer
Menschen zu Hass und Gewalt gegen andere aufhetzt, vergiftet das politische
Klima. Es leuchtet ein, dass ein Staat so etwas mit einem Strafgesetz bekämpfen
darf. Wer allerdings den Holocaust öffentlich leugnet, billigt oder
verharmlost, löst zwar Ärger in der Gesellschaft aus, schafft allerdings keine
Atmosphäre von Hass und Gewalt. Man könnte überlegen, dass die Regelung die
Opfer, Hinterbliebenen und weitergehend jeden jüdischen Bürger vor Verhöhnung
schützen soll, aber dafür gibt es die Beleidigungsdelikte. Überdies ist der
Volksverhetzungsparagraf nicht geschaffen worden, um den Einzelnen zu schützen.
So findet die Vorschrift sich in einem Abschnitt des Strafgesetzbuches, der mit
„Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“ überschrieben ist. Was bleibt sind
beeindruckende Schlagworte, die einem Ballon gleichen, der platzt, wenn man
hineinsticht. So kann man unter anderem lesen, die Menschenwürde, die
kollektive Scham, die Wahrheit oder der öffentliche Frieden sollen geschützt
werden (Übersicht bei Stegbauer, NStZ 2000, 281ff.). Die Menschenwürde
verletzt, wer jemandem das Recht abspricht, als gleichwertiger Mensch in der
Gemeinschaft zu leben. Mit dem Leugnen des Holocaust hat das nichts zu tun.
Hierher gehörten etwa die Nürnberger Rassengesetze. Die kollektive Scham als
schützenswertes Gut eines Strafgesetzes anzunehmen, bedeutet, Menschen dafür zu
bestrafen, dass sie sich nicht schämen. Das kann in einem Rechtsstaat nicht
ausreichen. Ähnlich ist es mit dem Schutzgut der Wahrheit. Die schlichte Lüge
sollte in einem Rechtsstaat nicht bestraft werden. Das ist unverhältnismäßig.
Dass der öffentliche Friede durch das bloße Leugnen des Holocaust nicht gestört
wird, sollte auch klar sein, zumal eine freiheitliche Ordnung davon lebt, dass
Aussagen auch Ärger auslösen. Dennoch finden wir kein Gericht in Deutschland,
das sich Gedanken darüber macht, es könne unverhältnismäßig sein, einen
Holocaust-Leugner zu bestrafen. Im Gegenteil: Das Gesetz wird streng angewendet.
Die Täter wandern, wenn sie rückfällig werden, oft ins Gefängnis. Erstaunlich
ist, dass es immer wieder Menschen gibt, die ins Gefängnis gehen, weil sie es
nicht lassen können zu behaupten, in Auschwitz habe es keine Gaskammern
gegeben. Sogar Rechtsanwälte wurden wegen Volksverhetzung verurteilt, weil sie
in Strafprozessen für ihre Mandanten Beweisanträge gestellt hatten, in denen
Sachverständige benannt wurden, die dem Gericht wissenschaftlich vortragen sollten,
dass es in Auschwitz Vergasungen nicht habe geben können (BGH NStZ 2002, 538).
Was bringt Menschen dazu, wegen solcher Behauptungen ins Gefängnis zu gehen?
Die feste Überzeugung, Recht zu haben! Mit solchen Überzeugungstätern tut sich
ein Rechtsstaat allerdings schwer, denn es stellt sich die Frage, ob es verhältnismäßig
ist, einen Menschen wegen einer falschen Behauptung ins Gefängnis zu stecken,
wenn er gar nicht weiß, dass seine Behauptung falsch ist. Dann ist er noch
nicht einmal ein Lügner. Ein Lügner weiß, dass er nicht die Wahrheit sagt.
Daher streiten sich die Juristen darüber, ob der Holocaust-Leugner wissen muss,
dass er nicht die Wahrheit sagt oder ob er auch als Überzeugungstäter
verurteilt werden kann, wobei der Streit nur mit Worten geführt wird, ohne dass
er sich in der Praxis für die Beschuldigten auswirkt. Bislang dürfte es noch
keinen Holocaust-Leugner gegeben haben, der freigesprochen wurde, weil er ein
Überzeugungstäter war. Wie die Gerichte mit Überzeugungstätern umgehen, zeigt
folgende Aussage aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom
22.12.2004 – 2 StR 365/04 -), die wir wörtlich zitieren: „Im Falle des ‚Verharmlosens’ (ergänze: des Holocaust)
muss sich der Vorsatz auf die Unwahrheit der mit der Verharmlosung verbundenen
Tatsachenbehauptungen sowie auf die gänzliche Unangemessenheit der geäußerten
Wertungen erstrecken.“ Dieser Satz - in bestem Juristendeutsch - bedeutet
vereinfacht, dass der Täter wissen muss, dass er die Unwahrheit sagt, wenn er
den Holocaust verharmlost. Danach kann der Überzeugungstäter nicht verurteilt
werden. Das Landgericht, also die 1. Instanz in jenem Verfahren, hatte deshalb
auch freigesprochen. Das will der Bundesgerichtshof allerdings nicht hinnehmen.
Im Folgesatz heißt es: „Die bisherigen Feststellungen sprechen dafür, dass
dem Angeklagten – unabhängig von seiner Überzeugung – die Tragweise seiner
Äußerungen bewusst und ihr Inhalt auch gewollt war.“ Man kann diesen Satz so oft lesen wie man will. Er
bleibt unverständlich. Dass der Angeklagte wusste, was er äußerte, hätte keiner
besonderen Erwähnung bedurft. Die Frage ist nur, ob er auch wusste, dass er
nicht die Wahrheit äußerte als er den Holocaust verharmloste, was offenbar
nicht der Fall war. Sonst hätte der Bundesgerichtshof nicht darauf hinweisen
müssen, dass es auf die Überzeugung des Angeklagten nicht ankomme. Darauf kommt
es jedoch sehr wohl an, wenn man verlangt, dass ein Täter wissen muss, dass er
nicht die Wahrheit sagt, wenn er den Holocaust leugnet, billigt oder
verharmlost. Da nunmehr auch unter Strafe steht, den Holocaust zu
verharmlosen, kommen wir in Bereiche, in denen es aus rechtsstaatlicher Sicht
höchst zweifelhaft ist zu strafen, obwohl das Gesetz eine Bestrafung zulässt.
Der Holocaust kann nämlich unter vielen Gesichtspunkten kritisch beleuchtet
werden, wobei auch Tatsachen in Streit geraten können. Für den Bundesgerichtshof
(BGH, Urteil vom 22.12.2004 – 2 StR 365/04 -) ist folgende Äußerung Volksverhetzung:
„Noch verhindern die Wolken einer bewusst betriebenen
einseitigen Kollektivschuldzuweisung gegenüber unserem Volke den klaren Blick
zur Beurteilung der Verbrechen in der jüngeren europäischen Geschichte und über
die Kriegsschuld an den Kriegen des vergangenen Jahrhunderts. Dies wird sich
bald ändern, da die Lügen über Katyn, Jedwabne und die Aussagen über die Opfer
in Auschwitz und anderes nicht mehr länger zu halten sind. In Auschwitz gab es
offensichtlich keine 6 Mill. Opfer, sondern, wie ich in Polen erfahren habe,
sind 930.000 nachgewiesen. Dabei geht es nicht um die Relativierung des
Verbrechens, sondern um die geschichtliche Wahrheit. Sie kennen meine
Einstellung, das jedes Opfer eines Verbrechens eines zu viel ist.“ Der Bundesgerichtshof führt aus, wer Opferzahlen herunterrechne,
verharmlose den Holocaust. Dem Angeklagten wurde also zum Verhängnis, dass er die
Opferzahlen in Auschwitz von sechs Millionen auf knapp eine Million Tote
heruntergerechnet hatte. Welche Überzeugungskraft hat es, wenn jemand sich
darüber empört, dass den Deutschen der Mord an sechs Millionen statt an einer
Million Menschen vorgeworfen wird? Wird der Nationalsozialismus durch das
Herunterrechnen von sechs Millionen auf eine Million Opfer nur einen Deut entlastet?
Der Leser möge diese (aus Sicht des Autors rethorischen!) Fragen für sich beantworten und beurteilen,
wie es um einen Rechtsstaat bestellt ist, der meint, solche Äußerungen mit den
bloßen Mitteln des Meinungskampfes nicht ausreichend bekämpfen zu können. In
welche Absurditäten es führen kann, wenn es bestraft wird, die Toten des
Holocaust herunterzurechnen, zeigt ein weiteres Beispiel. Bei den Verhandlungen
über die Entschädigung von Überlebenden des Holocaust, ist jüdischen
Organisationen vorgeworfen worden, mit zu hohen Opferzahlen in die Gespräche
gegangen zu sein. Warum liegt auf der Hand. Je mehr überlebende Opfer, je mehr
Geld. Das ist nicht verwerflich, denn die Verhandlungspartner waren aufgerufen,
ihre gegensätzlichen Vorstellungen von der Zahl der überlebenden Opfer in die
Verhandlungen einzubringen. Kein vernünftiger Mensch würde auf die Idee kommen,
die Verhandler auf jüdischer Seite würden den Holocaust mit ihrer Verhandlungstaktik
verharmlosen. Das würde die Dinge geradezu auf den Kopf stellen. Wer allerdings
die Verhandlungsposition der jüdischen Seite durchdenkt, muss zu dem Ergebnis
gelangen, dass mehr Überlebende auch weniger Tote bedeuten. Volksverhetzung?
Jedenfalls ist das eine wahrhaft teuflische Gedankenführung und zeigt in welche
Untiefen Strafvorschriften führen können, die an politische Äußerungen
anknüpfen. Damit sind wir noch immer nicht zum Abschluss gekommen,
was den Volksverhetzungsparagrafen anbelangt, denn seit 25.03.2005 ist die Vorschrift
nochmals ergänzt worden. Strafbar ist nun auch, die Gewaltherrschaft der
Nationalsozialisten zu billigen, zu verherrlichen oder zu rechtfertigen[3].
Weil diese Regelung das Grundrecht der Meinungsfreiheit in einem bestimmten
Bereich abschneidet, gab es im Gesetzgebungsverfahren Bedenken, ob die Vorschrift
mit unserer Verfassung in Einklang steht. Wir erinnern uns, dass es beim
Leugnen des Holocaust, jedenfalls nach der Rechtsprechung, um keine Meinungsäußerung
geht. Vielmehr sind dort unwahre Tatsachen betroffen, sodass das Grundrecht der
Meinungsfreiheit nicht eingreift. Anders ist es, wenn es um die Bewertung der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft geht. Auch falsche Meinungen stehen
unter dem Schutz des Grundrechts der Meinungsfreiheit. Deshalb hat der
Gesetzgeber gleichsam eine Bremse eingebaut. Strafbar sind nur Äußerungen, die
öffentlich erfolgen, wobei eine wesentliche Entschärfung damit nicht verbunden
ist. Überdies muss der öffentliche
Friede durch die Äußerung in einer Weise gestört sein, die die Würde der Opfer
verletzt. Diese Begriffe sind zwar sehr unbestimmt, aber das Bundesverfassungsgericht
hat erkannt, aufpassen zu müssen und verlangt eine sehr genaue Prüfung ob diese
Voraussetzungen vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.04.2005 – 1 BvR 808/05
-). Das Gericht hatte bereits mit dieser neuen Strafvorschrift zu tun im Zusammenhang
mit einer verbotenen Versammlung von Rechtsextremisten. Im Versammlungsrecht
liegt auch der Hintergrund der Regelung. Man hat sie eingeführt, um
rechtsextremistische Versammlungen leichter verbieten zu können. Das wird
allerdings erst verständlich, wenn wir uns das Versammlungsrecht näher angeschaut
haben. Dort werden wir auf die neue Strafvorschrift zurückkommen. Es bleibt die Frage, ob der Volksverhetzungsparagraf
unserer Demokratie gut tut. Hierzu müssen wir uns nochmals ins Gedächtnis
rufen, dass es bereits nach anderen Vorschriften in Deutschland strafbar ist,
öffentlich zu Straftaten aufzurufen (§ 111 StGB), Gewalt zu verherrlichen oder
zu verharmlosen (§ 131 StGB), Straftaten öffentlich zu billigen (§ 140 StGB)
und Menschen zu beleidigen (§§ 185 ff. StGB). Ob die Strafvorschrift der Volksverhetzung
darüber hinaus noch nötig ist, erscheint zumindest als zweifelhaft, jedenfalls
birgt die Regelung erhebliche rechtsstaatliche Probleme. Ihr Nutzen ist demgegenüber
fraglich. Für den modernen Rechtsextremismus spielt der Nationalsozialismus
keine wesentliche Rolle mehr, jedenfalls nicht in der politischen Auseinandersetzung.
Im Gegenteil: In den rechtsextremistischen Parteien hat sich weitgehend die
Erkenntnis durchgesetzt, dass die Beschäftigung mit dem Nationalsozialismus die
Wähler eher abschreckt. Diejenigen, die heute noch öffentlich den Holocaust
leugnen oder die Herrschaft der Nationalsozialisten verherrlichen, sind in
aller Regel Außenseiter der Gesellschaft, auf die niemand hört. Politisch
bedeutsam wird die Regelung der Volksverhetzung, wenn es um Ausländer in der
Politik geht. Rechtsextremisten wollen Ausländer aus Deutschland zurückführen.
Wer dafür öffentlich eintritt, hat das Damoklesschwert des Volksverhetzungsparagrafen
über sich und es ist für die Gegner dieser Position nur zu einfach, entsetzt
Volksverhetzung auszurufen und den Staatsanwalt einzuschalten. So hat die Rechtsprechung
bislang auch noch keine klare Aussage dazu getroffen, ob die Parolen „Ausländer
raus“ oder „Multi-Kulti nein Danke!“ Volksverhetzungen sind. Entsprechende
Strafverfahren gab es schon, ohne dass die Gerichte die Gelegenheit genutzt
haben, brauchbare Lösungen anzubieten. Vielleicht fürchten die Strafrichter,
das Bundesverfassungsgericht zum Eingriff zu bewegen. Die Verfassungsrichter
haben stets betont, dass auch Rechtsextremisten das Recht zur freien Meinungsäußerung
haben (vgl. BVerfG NJW 2001, 2069, 2070). Jedenfalls wäre es wichtig, wenn die
altgedienten Parlamentsparteien in die Diskussion darüber einsteigen
würden, was denn geschähe, wenn
Deutschland seine Ausländer zurückführte und seine Grenzen dicht machte. Mit
Argumenten will man die Rechtsextremisten offenbar nicht schlagen. Dabei dürfte
die (unberechtigte) Angst vor dem eigenen Volk mitspielen. Wir werden sehen, ob
man zu spät mit einer sachlichen Auseinandersetzung beginnt. Das „Totschlagargument“
Rechtsextremisten seien böse Nazis wird sich jedenfalls abschleifen, was auch
jüngste Wahlerfolge der
rechtsextremistischen Parteien bei Landtagswahlen zeigen, an denen ein § 130
StGB nichts ändert. [1] § 130 Volksverhetzung (1) Wer in einer Weise,
die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. zum Hass gegen Teile
der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie
auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass
er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder
verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Schriften (§ 11 Abs. 3),
die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische,
religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch
angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe
beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, a) verbreitet, b) öffentlich
ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, c) einer Person unter achtzehn
Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder d) herstellt, bezieht,
liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder
auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der
Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu
ermöglichen, oder 2. eine Darbietung des
in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien-
oder Teledienste verbreitet. (3)
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in §
6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise,
die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer
Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den
öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch
stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft
billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. (5) Absatz 2 gilt auch
für Schriften (§ 11
Abs. 3)
des in
den
Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. (6) In den Fällen des
Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 , und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3
entsprechend. [2] § 130 Volksverhetzung (3) Mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der
Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in §
6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer
Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich
oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. (5) Absatz 2 gilt
auch für Schriften (§ 11 Abs. 3)
des in
den
Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. (6) In den Fällen des
Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 , und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3
entsprechend. § 6
Abs. 1 VStGB Wer
in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische
Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, … [3]§
130 Volksverhetzung (4) Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde
der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische
Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. (5) Absatz 2 gilt auch
für Schriften (§ 11
Abs. 3) des
in
den
Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
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