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(Auszug aus RechtsStaat Deutschland?)

 

Volksverhetzerund Holocaust-Leugner

 

§ 130 des Strafgesetzbuches, den wir heute mit Volksverhetzung überschreiben, war lange Zeit die am meisten angegriffene Vorschrift des Strafrechts. Früher wurde sie auch als Klassenkampfparagraf bezeichnet und richtete sich insbesondere gegen die Sozialdemokratie im Kaiserreich. Mittlerweile ist die Regelung so stark verändert worden, dass sich ihre Stoßrichtung geändert hat. Heute richtet sie sich gegen Rechtsextremisten. Zwar ist die Kritik am Volksverhetzungsparagrafen deutlich kleiner geworden seitdem er seine Stoßrichtung von links nach rechts verändert hat, jedoch bleibt die Regelung aus rechtsstaatlicher Sicht problematisch, denn sie greift in das Grundrecht der Meinungsfreiheit ein. Zwar leuchtet es zunächst ohne weiteres ein, dass Hetze gegen Teile der Bevölkerung nicht als Meinungsäußerung schützenswert ist, aber so einfach ist es leider nicht. Der „130“ ist zunächst einmal schwer verständlich ausgestaltet. Wer ihn zum ersten Mal liest, dürfte ihn nicht verstehen, Juristen inbegriffen! Außerdem sind die Voraussetzungen, unter denen sich der Bürger strafbar machen kann, so unbestimmt geregelt, dass auch politisch missliebige Meinungen in den Dunstkreis der Vorschrift gelangen, die man in einer freiheitlichen Demokratie äußern können sollte, ohne die Gefahr, bestraft zu werden. Die unbestimmten Begriffe in der Strafvorschrift begründen die Gefahr, dass ein Bürger nur deshalb bestraft wird, weil sein Richter eine entschieden andere politische Meinung hat! Um das verständlich zu machen, müssen wir uns zu der verworrenen Vorschrift vor wagen. Wer es genau wissen will, sollte die Fußnote langsam durchlesen, in der die Vorschrift in voller Länge abgedruckt ist[1]. Diejenigen, die an schnellem Verstehen interessiert sind, sollten schlicht im Text weiterlesen, ohne auf die Fußnote zu achten.

 

Wegen Volksverhetzung macht sich strafbar, wer

 

1.   zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB)

oder

 

2.   zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung auffordert (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB)

oder

 

3.   die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

 

All diese Handlungen müssen geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Damit ist jedoch keine wesentliche Einschränkung der Strafvorschrift verbunden. Die Gerichte lassen deshalb allenfalls Äußerungen in der Familie oder im engen Freundeskreis straflos.

 

Angriffsziel müssen „Teile der Bevölkerung“ sein. Damit sind vor allem Juden, Schwarze und Ausländer gemeint. Das leuchtet ein, denn gerade diese Bevölkerungsgruppen sind Anfeindungen ausgesetzt. Aber als „Teile der Bevölkerung“ haben Gerichte auch schon Beamte, Soldaten, Bauern und Politiker angesehen. Wir erkennen daran, wie bedeutsam der „130“ im Rahmen der politischen Auseinandersetzung werden kann, auch außerhalb von Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit. Zwar sind die Verurteilungszahlen wegen Volksverhetzung klein, aber die Strafvorschrift wirkt eher als Schere im Kopf derjenigen, die eine Meinung äußern wollen.

 

Die Mindeststrafe beträgt immerhin drei Monate Freiheitsstrafe. Eine gesonderte Regelung enthält das Gesetz, wenn die Tat mit Schriften, CDs, Rundfunk, Fernsehen und Internet begangen wird. Einen sog. Mindeststrafrahmen gibt es hier nicht. Es ist also auch möglich, in diesen Fällen Geldstrafen zu verhängen. Wer bspw. in einer Versammlung eine Volksverhetzung begeht, wird mit mindestens drei Monaten Gefängnis bestraft. Wer demgegenüber volksverhetzende Flugblätter verteilt, kann mit einer Geldstrafe davonkommen.

 

Begriffe wie Aufstacheln zum Hass, Beschimpfen, Verächtlichmachen und Angriff auf die Menschenwürde sind unbestimmt. Der Rechtsprechung ist es auch nicht gelungen, diese Begriffe ausreichend zu präzisieren. Dadurch sind Wertungen von Staatsanwälten und Richtern Tür und Tor geöffnet, was dazu führt, dass politisch unkorrekte Meinungsäußerungen zur Volksverhetzung gemacht werden. Ein Beispiel wollen wir sogleich liefern.

 

In einem Mehrfamilienhaus kam es zu einer Prügelei zwischen einer deutschen und einer türkischen Familie. Ein Mann, der an dieser Auseinandersetzung nicht unmittelbar beteiligt war, verfasste darauf hin ein Flugblatt mit der Überschrift: „Benehmen sich so Deutsche?“ Die Auseinandersetzung der Familien bezeichnete er als „Terror von Türken an Deutschen“; die türkische Familie beschrieb er als „türkisches Rollkommando“ und warf folgende Fragen auf: „Ethnische Säuberung an Deutschen in Deutschland?“, „Darf die Polizei nicht helfen?“ Das Amtsgericht verurteilte den Mann wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von DM 7.200,00. Welche Familie die Schuld an dem gewalttätigen Streit trug, wurde vom Amtsgericht nicht geprüft. Darauf kam es dem Richter nicht an. Jedenfalls habe der Angeklagte zum Hass gegen Türken aufgestachelt. Sein reißendes Flugblatt sei geeignet, ein Gefühl der Feindseligkeit gegen die angeblich aggressiven Türken zu schüren. Die Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts wurde durch das Oberlandesgericht verworfen. Daraufhin hatte der nunmehr Verurteilte den Mut und offenbar auch das Geld, sich an das Bundesverfassungsgericht zu wenden. Dort wurden die Urteile aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete insbesondere, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit bei der Prüfung, ob eine Volksverhetzung gegeben ist, nicht hinreichend beachtet wurde. Dieses Grundrecht sei abzuwägen mit den beeinträchtigten Interessen der kritisierten Türken. Dabei sei insbesondere wesentlich, ob die vom Beschwerdeführer in seinem Flugblatt aufgeführten Tatsachen wahr seien. Einfacher: Wenn von der türkischen Familie die Aggression ausging, habe das Recht des Beschwerdeführers, seine Meinung dazu äußern zu dürfen Gewicht. Dies hätten die Strafgerichte erwägen müssen. Daneben rügte das Bundesverfassungsgericht, dass nicht hinreichend beachtet worden sei, dass der Beschwerdeführer Fragen aufgeworfen habe, was anders als Feststellungen zu werten sei (BVerfG NJW 2003, 660). Interessant ist, dass das Bundesverfassungsgericht dem Amtsgericht lediglich bescheinigt, es habe das eine oder andere übersehen. Es trifft demgegenüber keine verbindliche Aussage darüber, ob der Beschwerdeführer eine Volksverhetzung mit der Verteilung seines Flugblattes begangen hat. Folgerichtig verweist es den Fall zum Amtsgericht zurück, damit es unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes nunmehr abwägen möge. Wie die Abwägung durch das Amtsgericht ausgefallen ist, ist jedenfalls nicht mehr veröffentlicht. Auch das Bundesverfassungsgericht bleibt letztlich vage und vermeidet es, dem unbestimmten Gesetzestext des „130“ Kontur zu geben. Der Fall zeigt eines sehr deutlich: Jede scharfe Äußerung gegen Ausländer, Juden, Schwarze und sogar Politiker birgt das Risiko einer Verurteilung wegen Volksverhetzung. Ein Amtsgericht und ein Oberlandesgericht haben in unserem Fall jedenfalls wegen Volksverhetzung verurteilt, wobei es diesen Gerichten gleichgültig war, ob von der türkischen Familie eine Aggression ausging. Auch hier wird der kritische Leser einwenden, es sei gut, wenn ausländerfeindliche und rassistische Äußerungen bestraft werden. Richtig ist zwar, dass alles darauf hindeutete, dass der Schreiber des Flugblattes eine fremdenfeindliche Haltung einnahm. Sonst hätte er nicht ein Flugblatt veröffentlicht über den Streit einer deutschen mit einer türkischen Familie, der ihn offenbar gar nichts anging. Aber die Frage bleibt, ob in einer freiheitlichen Demokratie die Strafe das rechte Mittel ist, um auf solche Menschen einzuwirken. Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit können durch ein Strafgesetz ohnehin nicht beseitigt werden. Nach der Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von DM 7.200,00 durch das Amtsgericht, wird der Schreiber des Flugblattes seine Haltung gegenüber Ausländern sicher nicht geändert haben, eher im Gegenteil!

 

Wir müssen an dieser Stelle allerdings dem Leser gegenüber fair bleiben. Bei allen Problemen, die § 130 StGB mit sich bringt, gibt es Fälle, in denen völlig sicher ist, dass seine Voraussetzungen erfüllt sind. Es bietet sich ein Blick zur Skinheadmusik an, um zu veranschaulichen. Musik ist in der rechten Szene beliebt. Skinhead-Konzerte geben Gelegenheit zum gemeinsamen Feiern und verbotene Musik übt gerade auf Jugendliche bekanntlich besonderen Reiz aus. Demzufolge gibt es in der Skinheadmusik Lieder, deren Text dem unbefangenen Hörer gleichsam „die Schuhe ausziehen“. Zwei Strophen aus berüchtigten Liedern einer „Kult – Band“ der rechten Szene („Landser“), deren Mitglieder mittlerweile rechtskräftig verurteilt sind, sollen als Beispiele dienen.

 

„Ich hasse Scheiß-Kanaken, die stinken wie die Pest, und wie sie Fußball spielen, das gibt Dir den Rest. Keine Ahnung vom Lederkicken, dafür Knoblauch fressen und Esel ficken.“

 

„Irgendwer wollte den Negern erzählen, sie hätten hier das freie Recht zu wählen. Das Recht zu wählen, das haben sie ja auch, Strick um den Hals oder Kugel in den Bauch.“

 

Die Texte sind in den Liedern häufig akustisch nur schwer zu verstehen, denn in der Skinheadmusik wird nicht gesungen, sondern geschrien, begleitet von wilden Gitarren-, Bass- und Schlagzeugklängen. Die Kriminalämter in Deutschland können oft nur mit Hilfe technischer Mittel den Text verständlich machen. Wie dem auch sei. Das sind die Beispiele, die von den Befürwortern des Volksverhetzungsparagrafen ins Feld geführt werden. Die Textbeispiele aus den Liedern dürfen nur deshalb in diesem Buch mitgeteilt werden, weil es im „130“ dieselbe Regelung gibt, wie in „86 a“. Schriften, die der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung, der Lehre und ähnlichen Zwecken dienen, sind keine Volksverhetzung (§§ 130 Abs. 5 in Verbindung mit 86 Abs. 3 StGB). Angesichts dieser Hasstiraden scheint es an der Berechtigung des Straftatbestandes der Volksverhetzung keinen Zweifel zu geben. Legt sich allerdings das erste Entsetzen über diese Texte, wird man zugeben müssen, dass ein seriöser Musikproduzent sich mit diesen Liedern nicht abgegeben würde. Also auch dann, wenn solche Liedtexte nicht strafbar wären, gäbe es die CDs allenfalls unter dem Ladentisch in geringer Stückzahl. Außerdem gibt es andere Straftatbestände, die rechtsstaatlich weniger problematisch sind und auch Schutz entfalten, wie die Straftatbestände der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB), der Gewaltverherrlichung (§ 131 StGB), der Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) und der Beleidigung (§ 185 StGB). Letztlich ist jedoch entscheidend, dass man einen Menschen, der eine fremdenfeindliche Haltung hat, nicht durch Strafe verändert. Im Gegenteil: Strafe verhärtet die Verurteilten. Sie verstehen nicht, dass sie zusammen mit Drogendealern und Gewaltverbrechern im selben Gefängnis sitzen, nur weil sie „ihre Meinung“ gesagt haben, so empfinden sie es jedenfalls. Hinzu kommt, dass in deutschen Gefängnissen eine, gemessen am Bevölkerungsanteil, überdurchschnittliche Zahl von Ausländern untergebracht ist, was die Vorurteile deutscher Gefängnisinsassen weiter schürt. Zuzugeben ist allerdings, dass Strafe jedenfalls zuweilen abschreckend wirkt. Die Angst, ins Gefängnis zu müssen, hat schon so manchen Rechtsextremisten verstummen lassen. Immerhin, so wird der kritische Leser ausrufen. Aber auch hier muss man vorsichtig sein. Wer seine Einstellung nicht ändert, macht weiter, wobei vermieden wird, sich strafbar zu machen. Das schafft man, indem man sich am Volksverhetzungsparagrafen gleichsam vorbeischlängelt. Darauf, wie etwas gesagt wird, kommt es an. Es gibt in der rechten Szene Leitfäden, die hierzu Hinweise liefern. Außerdem ist es in der rechten Szene üblich geworden, sich bei Rechtsanwälten Gutachten über Texte zu besorgen, in denen bescheinigt wird, dass sie nicht strafbar sind. Es geschieht also hier etwas ähnliches wie bei „86 a“, wie wir es bei den verschlüsselten Zeichen gesehen haben. Fremdenfeindliche Texte sind so aufgearbeitet, dass sie keine Volksverhetzung mehr sind. Wer etwa „Multikulti“ als Gesellschaftsform anprangert und behauptet, daraus erwachse Kriminalität und Chaos, macht sich nicht wegen Volksverhetzung strafbar, denn er macht die Gesellschaftsform schlecht und nicht die in der Gesellschaft lebenden Ausländer. Entsprechend reißerisch aufgemacht bekommen wir auf diese Art einen fremdenfeindlichen Text, der nicht als Volksverhetzung bestraft werden kann. Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg! Es darf an dieser Stelle allerdings nicht verschwiegen werden, dass die rechte Musikszene in den letzten Jahren vor dem 11. September 2001 kräftig aufgemischt wurde durch Staats- und Verfassungsschützer. Bis dahin waren die Behörden im Schwerpunkt mit den Rechtsextremisten beschäftigt, was zu einer Vielzahl von Strafverfahren und Verurteilungen in der rechten Szene geführt hat. Seit zwei Passagierflugzeuge von Islamisten am 11.09.2001 in die Türme des World-Trade-Centers geflogen wurden, ist das Augenmerk der Sicherheitsbehörden auf den politischen Islam umgeschwenkt. Dennoch sorgen nach wie vor allein die stark verbesserten technischen Möglichkeiten der Polizei und der Einsatz von Informanten dafür, dass CDs mit volksverhetzenden Texten regelmäßig nicht unentdeckt produziert und vertrieben werden können. Die rechte Szene ist, was insbesondere auch das NPD-Parteiverbotsverfahren gezeigt hat, mit Informanten durchsetzt. Diese Informanten geben den Hinweis auf Personen, die illegale CDs herstellen oder vertreiben wollen. Das löst umfangreiche Überwachungen, wie das Abhören von Telefonanschlüssen, das Ausspähen des E-mail-Verkehrs und Observationen aus. Das Risiko entdeckt zu werden, ist hoch. Das Geschäft läuft heute auch anders. Die Produzenten rechtsextremer Musik besorgen sich Gutachten von Rechtsanwälten. In diesen Gutachten wird bestätigt, dass bestimmte Liedtexte keinen strafbaren Inhalt haben, wobei  Juristen darauf achten, dass sich die Texte „hart an der Strafbarkeitsgrenze“ bewegen, aber sie nicht überschreiten. In diesen Gutachten wird bestätigt, dass bestimmt Liedtexte keinen strafbaren Inhalt haben. Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden können die Produzenten auf diese Gutachten verweisen. Selbst wenn der Staatsanwalt der Ansicht sein sollte, die Liedtexte haben sehr wohl einen strafbaren Inhalt, hätten die Produzenten im sog. unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt. Im deutschen Strafrecht führt das zur Straflosigkeit (§ 17 Satz 1 StGB). Die Produzenten werden also sagen, wir haben jedenfalls nicht gewusst, Unrecht zu begehen und wir konnten diesen Irrtum auch nicht vermeiden, denn wir haben einen Rechtsanwalt gefragt. Der Volksmund steht also nicht im Einklang mit dem geltenden Recht, wenn er sagt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Das ist nur dann richtig, wenn die Unwissenheit vermeidbar war. Diese Gutachterlösung führt allerdings nicht dazu, dass sich die Produzenten eindeutig volksverhetzende Texte gleichsam absegnen lassen könnten. Die Gutachten müssen zumindest vertretbar sein, um von Staatsanwälten und Richtern anerkannt zu werden. Das bringt es mit sich, dass die anwaltlichen Gutachten regelmäßig für eine deutliche Entschärfung fremdenfeindlicher Texte sorgen. Das sollte nicht gering erachtet werden. Solange es Fremdenfeindlichkeit gibt, wird es auch entsprechende Musik geben, übrigens nicht nur in Deutschland, sondern überall auf der Welt. Wenn Rechtsanwälte dafür sorgen, dass solche Lieder entschärft werden, ist das besser als die Musik ungefiltert auf die Menschheit loszulassen. Es gibt allerdings auch Kritiker. Danach sind die Gutachter Helfer, die dazu beitragen, dass fremdenfeindliche Musik unter das Volk kommt. Ganz gleich wie man das Gutachterwesen bewertet, auch hier sollte klar werden, dass der Volksverhetzungsparagraf fremdenfeindliche Musik nicht verhindert, allenfalls entschärft. Der verständige Leser möge die Kosten dieser Strafvorschrift im Bereich des freien Meinungskampfes mit deren Nutzen gegeneinander abwägen.

 

Volksverhetzung und Internet scheinen zusammenzugehören wie zwei Schuhe eines Paares. Das Internet ist ein Tummelplatz für Volksverhetzer. Was etwa in einschlägigen Chat-Räumen so alles geplaudert wird, ist oft ein ganzer Reigen von Volksverhetzungen. Die Beiträge sind natürlich auch von Deutschen aus Deutschland, aber oft auf Servern hinterlegt, die in den USA stehen. Damit sind die Täter praktisch unangreifbar. Jeder Rechner, der auf das Internet zugreift, erhält eine sog. IP-Adresse. Über die IP-Adresse kann die Telefonleitung ermittelt werden, mit der ein Rechner ins Internet gegangen ist. So kommt man einem Täter auf die Spur, obwohl es natürlich ein weiterer Schritt ist festzustellen, wer hinter dem Rechner gesessen hat. Auf den Servern im Internet können durch Rechner, die darauf zugreifen, Daten abgelegt werden, etwa eine Äußerung in einem Chat-Raum. Ein Rechner, der Daten auf einem Server ablegt, hinterlässt dort seine IP-Adresse gleichsam als Fingerabdruck. Ist ein Server erkannt, auf dem strafbare Beiträge abgelegt wurden, müssen die Ermittlungsbehörden über die dort gespeicherte IP-Adresse feststellen, welcher Rechner die einschlägigen Beiträge hinterlassen hat. Das setzt natürlich voraus, dass Zugriff auf den Server gegeben ist. Ein Server in den USA ist jedoch für einen deutschen Staatsanwalt regelmäßig dicht. In den USA fällt unter die Meinungsfreiheit, was bei uns Volksverhetzung ist. Es ist klar, dass die USA deutschen Behörden daher im Regelfall auch keine Rechtshilfe leisten, wenn es um Volksverhetzung geht. Wer also auf einem Server, der in Deutschland steht, hetzt, muss mit Bestrafung rechnen. Wer dasselbe auf einem Server in den USA macht, bleibt praktisch straflos, es sei denn, der Täter verwendet seinen richtigen Namen beim Chatten. So dumm wird niemand sein. Das ist übrigens ein weiteres Argument gegen den § 130 StGB. Recht zeichnet sich dadurch aus, dass es wirksam ist, also ggf. mit Zwang durchgesetzt wird. Das ist beim § 130 StGB demnach nicht durchgängig der Fall. Es dürfte kaum ein anderes Strafgesetz geben, das in einem bestimmten Lebensbereich, und zwar beim Ablegen von Nachrichten auf einem Server in den USA, so sorglos übertreten werden kann. Vielleicht war die Hilflosigkeit der deutschen Justiz in den USA-Fällen auch Ursache dafür, dass der Bundesgerichtshof den § 130 StGB für anwendbar hält bei allen Taten, die im Internet begangen werden, ganz gleich von wo aus gehandelt wird (BGH NJW 2001, 624). Ein australischer Holocaust-Leugner hatte unter seinem Namen auf einem australischen Server behauptet, Massenvernichtungen von Juden in Auschwitz habe es nicht gegeben. Das Gegenteil werde von den Juden erfunden, um zu Unrecht Schadensersatzansprüche an Deutsche zu stellen. Das ist, so sehen es deutsche Gerichte, Aufstachelung zum Hass gegen in Deutschland lebende Juden, also Volksverhetzung (qualifizierte Auschwitzlüge). Es konnte nicht festgestellt werden, ob von Deutschland aus auf den australischen Server zugegriffen worden war. Gleichwohl reichte dem Bundesgerichtshof, dass der australische Internet-Auftritt in Deutschland jedenfalls hätte abgerufen werden können. Die Begründung des Bundesgerichtshofs liest sich wie eine juristische Spiegelfechterei. Zugunsten des Angeklagten war zu unterstellen, dass sein Internetauftritt aus Deutschland nicht abgerufen worden war. Wie vor diesem Hintergrund das politische Klima in Deutschland oder die in Deutschland lebende Bevölkerung beeinträchtigt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass in Australien die sog. Auschwitzlüge nicht strafbar ist. Aber für den Bundesgerichtshof zählte ersichtlich nur das Ergebnis. Deutsche Staats- und Verfassungsschützer sowie Staatsanwälte dürften schon seit längerer Zeit mit Verbitterung und Hilflosigkeit den Internet-Auftritt in Australien beobachtet haben. Ein Deutschland-Besuch des Australiers wurde sodann genutzt, um ihn festzunehmen und zu einer Haftstrafe zu verurteilen. Die Botschaft liegt auf der Hand. Wir kriegen Euch, auch wenn Ihr aus dem Ausland hetzt! Die Bundesrepublik ist durch dieses Urteil dazu berufen, jede Volksverhetzung im Internet zu verfolgen, ganz gleich wo auf der Welt sie begangen wurde. Dass Polizei und Justiz so etwas ernsthaft nicht leisten können, liegt auf der Hand. Das Urteil ist schon deshalb falsch, aber nur möglich im politischen Strafrecht, wo der Kampf gegen den Rechtsextremismus zuweilen sonderbare Blüten treibt.

 

Das Stichwort „Auschwitz-Lüge“, das wir im vorangegangenen Fall kennengelernt haben, führt uns zu einem weiteren wichtigen Bereich, der vom Volksverhetzungsparagrafen abgedeckt ist. Im Jahre 1994 war die Vorschrift dahin ergänzt worden, dass die sog. Auschwitz-Lüge unter Strafe gestellt wurde (§ 130 Abs. 3 StGB[2]). Genauer müssen wir sagen, dass eine besondere Regelung geschaffen wurde, die die Auschwitz-Lüge unter Strafe stellte, denn bestraft wurden Holocaust-Leugner auch schon vor dieser Änderung des Gesetzes. Bevor wir darauf näher eingehen, wollen wir uns zunächst Klarheit über die Begriffe Auschwitz-Lüge und Holocaust verschaffen. Deutsche Gerichte sehen als historische Tatsache an, dass die Nationalsozialisten im Dritten Reich planmäßig und systematisch Juden ausrotten wollten. Dabei sind sechs Millionen Juden getötet worden, von denen eine Vielzahl im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau in Gaskammern umkamen. Darüber lassen deutsche Richter nicht mit sich diskutieren. Wer etwas anderes sagt – so die Richter – spricht nicht die Wahrheit und kann sich daher auch nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen (BVerfG NJW 1993, 916). Die Massenvernichtung der Juden wird in der politischen Auseinandersetzung als Holocaust bezeichnet, obwohl der Begriff aus dem Englischen kommt und dort allgemein einen Völkermord beschreibt. Das rechtsextremistische Lager hat den Gastod der Juden als Auschwitz-Lüge bezeichnet. Dieses Schlagwort wurde von den Strafjuristen merkwürdigerweise übernommen, wenn auch im entgegengesetzten Sinne. Wir verstehen heute unter der Auschwitz-Lüge als Fachbegriff die Behauptung, es habe eine planvolle Massenvernichtung von Juden im Dritten Reich nicht (!) gegeben. Diese Behauptung ist übrigens oft mit der weiteren Behauptung verbunden worden, die Juden wollten damit den Deutschen nur Schuldgefühle einreden, um Entschädigungen zu verlangen. Diese sog. qualifizierte Auschwitz-Lüge wird als ein Aufstacheln zum Hass gegen in Deutschland lebende Juden angesehen und wurde daher auch schon vor 1994 als Volksverhetzung bestraft. Die einfache Auschwitz-Lüge konnte bis 1994 jedoch nicht als Volksverhetzung geahndet werden. Wer den Holocaust schlicht leugnete, blieb allerdings nicht straflos, sondern machte sich wegen Beleidigung und Verunglimpfung von Verstorbenen schuldig (§§ 185, 189 StGB; siehe BGHSt 40, 97, 105). Das war rechtlich problematisch, weil das bloße Ableugnen einer Massenvernichtung von Juden im Dritten Reich, sich eher gegen das jüdische Volk und dessen Geschichte richtet als gegen jeden einzelnen Juden. Völker können, so will es jedenfalls das Strafgesetz, nicht beleidigt bzw. verunglimpft werden. Daher mussten die Strafjuristen auf die Erwägung zurückgreifen, dass jeder lebende Jude beleidigt und jedes verstorbene Opfer verunglimpft ist, wenn der Holocaust geleugnet wird. Mit dieser etwas holprigen Anwendung von Strafgesetzen hatte die Rechtsprechung bis 1994 keine Probleme, sodass auch niemand behauptete, mit der Ergänzung des Volksverhetzungsparagrafen werde eine Strafbarkeitslücke geschlossen. Warum wurde also der § 130 StGB im Jahre 1994 geändert? Zunächst einmal fällt auf, dass nicht nur das Ableugnen des Holocaust in der Vorschrift unter Strafe gestellt ist, sondern auch das öffentliche Billigen oder Verharmlosen. Ob jemand lebende Menschen beleidigt oder Tote verunglimpft, wenn er den Holocaust verharmlost, ist eine spannende Frage, die seit der Änderung des Gesetzes in 1994 nicht mehr entschieden werden muss. Insofern brachte die Gesetzesänderung möglicherweise eine Verschärfung, auf jeden Fall war sie von den Politikern im Parlament als ein Akt symbolischer Gesetzgebung gemeint. Damit haben die Politiker den Strafjuristen, die das  Gesetz anzuwenden haben, ein Problem hinterlassen, das bis heute nicht sinnvoll gelöst worden ist. Unsere Verfassung verbietet nämlich ein Verhalten unter Strafe zu stellen, nur weil es die Parlamentarier politisch wünschen. Ein Strafgesetz muss zunächst einmal den Schutz eines Gutes bezwecken, also etwa die Gesundheit von Menschen, das Vermögen von Personen, den Staat, den öffentlichen Frieden usw. Überdies muss es angemessen sein, das Gut mit einem Strafgesetz zu schützen, was Menschen immerhin ins Gefängnis bringen kann. Bis heute ist es den Juristen nicht gelungen, überzeugend zu begründen, warum das Leugnen, Billigen oder Verharmlosen des Holocaust unter Strafe steht. Wer Menschen zu Hass und Gewalt gegen andere aufhetzt, vergiftet das politische Klima. Es leuchtet ein, dass ein Staat so etwas mit einem Strafgesetz bekämpfen darf. Wer allerdings den Holocaust öffentlich leugnet, billigt oder verharmlost, löst zwar Ärger in der Gesellschaft aus, schafft allerdings keine Atmosphäre von Hass und Gewalt. Man könnte überlegen, dass die Regelung die Opfer, Hinterbliebenen und weitergehend jeden jüdischen Bürger vor Verhöhnung schützen soll, aber dafür gibt es die Beleidigungsdelikte. Überdies ist der Volksverhetzungsparagraf nicht geschaffen worden, um den Einzelnen zu schützen. So findet die Vorschrift sich in einem Abschnitt des Strafgesetzbuches, der mit „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“ überschrieben ist. Was bleibt sind beeindruckende Schlagworte, die einem Ballon gleichen, der platzt, wenn man hineinsticht. So kann man unter anderem lesen, die Menschenwürde, die kollektive Scham, die Wahrheit oder der öffentliche Frieden sollen geschützt werden (Übersicht bei Stegbauer, NStZ 2000, 281ff.). Die Menschenwürde verletzt, wer jemandem das Recht abspricht, als gleichwertiger Mensch in der Gemeinschaft zu leben. Mit dem Leugnen des Holocaust hat das nichts zu tun. Hierher gehörten etwa die Nürnberger Rassengesetze. Die kollektive Scham als schützenswertes Gut eines Strafgesetzes anzunehmen, bedeutet, Menschen dafür zu bestrafen, dass sie sich nicht schämen. Das kann in einem Rechtsstaat nicht ausreichen. Ähnlich ist es mit dem Schutzgut der Wahrheit. Die schlichte Lüge sollte in einem Rechtsstaat nicht bestraft werden. Das ist unverhältnismäßig. Dass der öffentliche Friede durch das bloße Leugnen des Holocaust nicht gestört wird, sollte auch klar sein, zumal eine freiheitliche Ordnung davon lebt, dass Aussagen auch Ärger auslösen. Dennoch finden wir kein Gericht in Deutschland, das sich Gedanken darüber macht, es könne unverhältnismäßig sein, einen Holocaust-Leugner zu bestrafen. Im Gegenteil: Das Gesetz wird streng angewendet. Die Täter wandern, wenn sie rückfällig werden, oft ins Gefängnis. Erstaunlich ist, dass es immer wieder Menschen gibt, die ins Gefängnis gehen, weil sie es nicht lassen können zu behaupten, in Auschwitz habe es keine Gaskammern gegeben. Sogar Rechtsanwälte wurden wegen Volksverhetzung verurteilt, weil sie in Strafprozessen für ihre Mandanten Beweisanträge gestellt hatten, in denen Sachverständige benannt wurden, die dem Gericht wissenschaftlich vortragen sollten, dass es in Auschwitz Vergasungen nicht habe geben können (BGH NStZ 2002, 538). Was bringt Menschen dazu, wegen solcher Behauptungen ins Gefängnis zu gehen? Die feste Überzeugung, Recht zu haben! Mit solchen Überzeugungstätern tut sich ein Rechtsstaat allerdings schwer, denn es stellt sich die Frage, ob es verhältnismäßig ist, einen Menschen wegen einer falschen Behauptung ins Gefängnis zu stecken, wenn er gar nicht weiß, dass seine Behauptung falsch ist. Dann ist er noch nicht einmal ein Lügner. Ein Lügner weiß, dass er nicht die Wahrheit sagt. Daher streiten sich die Juristen darüber, ob der Holocaust-Leugner wissen muss, dass er nicht die Wahrheit sagt oder ob er auch als Überzeugungstäter verurteilt werden kann, wobei der Streit nur mit Worten geführt wird, ohne dass er sich in der Praxis für die Beschuldigten auswirkt. Bislang dürfte es noch keinen Holocaust-Leugner gegeben haben, der freigesprochen wurde, weil er ein Überzeugungstäter war. Wie die Gerichte mit Überzeugungstätern umgehen, zeigt folgende Aussage aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22.12.2004 – 2 StR 365/04 -), die wir wörtlich zitieren:

 

„Im Falle des ‚Verharmlosens’ (ergänze: des Holocaust) muss sich der Vorsatz auf die Unwahrheit der mit der Verharmlosung verbundenen Tatsachenbehauptungen sowie auf die gänzliche Unangemessenheit der geäußerten Wertungen erstrecken.“

 

Dieser Satz - in bestem Juristendeutsch - bedeutet vereinfacht, dass der Täter wissen muss, dass er die Unwahrheit sagt, wenn er den Holocaust verharmlost. Danach kann der Überzeugungstäter nicht verurteilt werden. Das Landgericht, also die 1. Instanz in jenem Verfahren, hatte deshalb auch freigesprochen. Das will der Bundesgerichtshof allerdings nicht hinnehmen. Im Folgesatz heißt es:

 

„Die bisherigen Feststellungen sprechen dafür, dass dem Angeklagten – unabhängig von seiner Überzeugung – die Tragweise seiner Äußerungen bewusst und ihr Inhalt auch gewollt war.“

 

Man kann diesen Satz so oft lesen wie man will. Er bleibt unverständlich. Dass der Angeklagte wusste, was er äußerte, hätte keiner besonderen Erwähnung bedurft. Die Frage ist nur, ob er auch wusste, dass er nicht die Wahrheit äußerte als er den Holocaust verharmloste, was offenbar nicht der Fall war. Sonst hätte der Bundesgerichtshof nicht darauf hinweisen müssen, dass es auf die Überzeugung des Angeklagten nicht ankomme. Darauf kommt es jedoch sehr wohl an, wenn man verlangt, dass ein Täter wissen muss, dass er nicht die Wahrheit sagt, wenn er den Holocaust leugnet, billigt oder verharmlost.

 

Da nunmehr auch unter Strafe steht, den Holocaust zu verharmlosen, kommen wir in Bereiche, in denen es aus rechtsstaatlicher Sicht höchst zweifelhaft ist zu strafen, obwohl das Gesetz eine Bestrafung zulässt. Der Holocaust kann nämlich unter vielen Gesichtspunkten kritisch beleuchtet werden, wobei auch Tatsachen in Streit geraten können. Für den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 22.12.2004 – 2 StR 365/04 -) ist folgende Äußerung Volksverhetzung:

 

„Noch verhindern die Wolken einer bewusst betriebenen einseitigen Kollektivschuldzuweisung gegenüber unserem Volke den klaren Blick zur Beurteilung der Verbrechen in der jüngeren europäischen Geschichte und über die Kriegsschuld an den Kriegen des vergangenen Jahrhunderts. Dies wird sich bald ändern, da die Lügen über Katyn, Jedwabne und die Aussagen über die Opfer in Auschwitz und anderes nicht mehr länger zu halten sind. In Auschwitz gab es offensichtlich keine 6 Mill. Opfer, sondern, wie ich in Polen erfahren habe, sind 930.000 nachgewiesen. Dabei geht es nicht um die Relativierung des Verbrechens, sondern um die geschichtliche Wahrheit. Sie kennen meine Einstellung, das jedes Opfer eines Verbrechens eines zu viel ist.“

 

Der Bundesgerichtshof führt aus, wer Opferzahlen herunterrechne, verharmlose den Holocaust.

 

Dem Angeklagten wurde also zum Verhängnis, dass er die Opferzahlen in Auschwitz von sechs Millionen auf knapp eine Million Tote heruntergerechnet hatte. Welche Überzeugungskraft hat es, wenn jemand sich darüber empört, dass den Deutschen der Mord an sechs Millionen statt an einer Million Menschen vorgeworfen wird? Wird der Nationalsozialismus durch das Herunterrechnen von sechs Millionen auf eine Million Opfer nur einen Deut entlastet? Der Leser möge diese (aus Sicht des Autors rethorischen!)  Fragen für sich beantworten und beurteilen, wie es um einen Rechtsstaat bestellt ist, der meint, solche Äußerungen mit den bloßen Mitteln des Meinungskampfes nicht ausreichend bekämpfen zu können. In welche Absurditäten es führen kann, wenn es bestraft wird, die Toten des Holocaust herunterzurechnen, zeigt ein weiteres Beispiel. Bei den Verhandlungen über die Entschädigung von Überlebenden des Holocaust, ist jüdischen Organisationen vorgeworfen worden, mit zu hohen Opferzahlen in die Gespräche gegangen zu sein. Warum liegt auf der Hand. Je mehr überlebende Opfer, je mehr Geld. Das ist nicht verwerflich, denn die Verhandlungspartner waren aufgerufen, ihre gegensätzlichen Vorstellungen von der Zahl der überlebenden Opfer in die Verhandlungen einzubringen. Kein vernünftiger Mensch würde auf die Idee kommen, die Verhandler auf jüdischer Seite würden den Holocaust mit ihrer Verhandlungstaktik verharmlosen. Das würde die Dinge geradezu auf den Kopf stellen. Wer allerdings die Verhandlungsposition der jüdischen Seite durchdenkt, muss zu dem Ergebnis gelangen, dass mehr Überlebende auch weniger Tote bedeuten. Volksverhetzung? Jedenfalls ist das eine wahrhaft teuflische Gedankenführung und zeigt in welche Untiefen Strafvorschriften führen können, die an politische Äußerungen anknüpfen.

 

Damit sind wir noch immer nicht zum Abschluss gekommen, was den Volksverhetzungsparagrafen anbelangt, denn seit 25.03.2005 ist die Vorschrift nochmals ergänzt worden. Strafbar ist nun auch, die Gewaltherrschaft der Nationalsozialisten zu billigen, zu verherrlichen oder zu rechtfertigen[3]. Weil diese Regelung das Grundrecht der Meinungsfreiheit in einem bestimmten Bereich abschneidet, gab es im Gesetzgebungsverfahren Bedenken, ob die Vorschrift mit unserer Verfassung in Einklang steht. Wir erinnern uns, dass es beim Leugnen des Holocaust, jedenfalls nach der Rechtsprechung, um keine Meinungsäußerung geht. Vielmehr sind dort unwahre Tatsachen betroffen, sodass das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht eingreift. Anders ist es, wenn es um die Bewertung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft geht. Auch falsche Meinungen stehen unter dem Schutz des Grundrechts der Meinungsfreiheit. Deshalb hat der Gesetzgeber gleichsam eine Bremse eingebaut. Strafbar sind nur Äußerungen, die öffentlich erfolgen, wobei eine wesentliche Entschärfung damit nicht verbunden ist.  Überdies muss der öffentliche Friede durch die Äußerung in einer Weise gestört sein, die die Würde der Opfer verletzt. Diese Begriffe sind zwar sehr unbestimmt, aber das Bundesverfassungsgericht hat erkannt, aufpassen zu müssen und verlangt eine sehr genaue Prüfung ob diese Voraussetzungen vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.04.2005 – 1 BvR 808/05 -). Das Gericht hatte bereits mit dieser neuen Strafvorschrift zu tun im Zusammenhang mit einer verbotenen Versammlung von Rechtsextremisten. Im Versammlungsrecht liegt auch der Hintergrund der Regelung. Man hat sie eingeführt, um rechtsextremistische Versammlungen leichter verbieten zu können. Das wird allerdings erst verständlich, wenn wir uns das Versammlungsrecht näher angeschaut haben. Dort werden wir auf die neue Strafvorschrift zurückkommen.

 

Es bleibt die Frage, ob der Volksverhetzungsparagraf unserer Demokratie gut tut. Hierzu müssen wir uns nochmals ins Gedächtnis rufen, dass es bereits nach anderen Vorschriften in Deutschland strafbar ist, öffentlich zu Straftaten aufzurufen (§ 111 StGB), Gewalt zu verherrlichen oder zu verharmlosen (§ 131 StGB), Straftaten öffentlich zu billigen (§ 140 StGB) und Menschen zu beleidigen (§§ 185 ff. StGB). Ob die Strafvorschrift der Volksverhetzung darüber hinaus noch nötig ist, erscheint zumindest als zweifelhaft, jedenfalls birgt die Regelung erhebliche rechtsstaatliche Probleme. Ihr Nutzen ist demgegenüber fraglich. Für den modernen Rechtsextremismus spielt der Nationalsozialismus keine wesentliche Rolle mehr, jedenfalls nicht in der politischen Auseinandersetzung. Im Gegenteil: In den rechtsextremistischen Parteien hat sich weitgehend die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Beschäftigung mit dem Nationalsozialismus die Wähler eher abschreckt. Diejenigen, die heute noch öffentlich den Holocaust leugnen oder die Herrschaft der Nationalsozialisten verherrlichen, sind in aller Regel Außenseiter der Gesellschaft, auf die niemand hört. Politisch bedeutsam wird die Regelung der Volksverhetzung, wenn es um Ausländer in der Politik geht. Rechtsextremisten wollen Ausländer aus Deutschland zurückführen. Wer dafür öffentlich eintritt, hat das Damoklesschwert des Volksverhetzungsparagrafen über sich und es ist für die Gegner dieser Position nur zu einfach, entsetzt Volksverhetzung auszurufen und den Staatsanwalt einzuschalten. So hat die Rechtsprechung bislang auch noch keine klare Aussage dazu getroffen, ob die Parolen „Ausländer raus“ oder „Multi-Kulti nein Danke!“ Volksverhetzungen sind. Entsprechende Strafverfahren gab es schon, ohne dass die Gerichte die Gelegenheit genutzt haben, brauchbare Lösungen anzubieten. Vielleicht fürchten die Strafrichter, das Bundesverfassungsgericht zum Eingriff zu bewegen. Die Verfassungsrichter haben stets betont, dass auch Rechtsextremisten das Recht zur freien Meinungsäußerung haben (vgl. BVerfG NJW 2001, 2069, 2070). Jedenfalls wäre es wichtig, wenn die altgedienten Parlamentsparteien in die Diskussion darüber einsteigen würden,  was denn geschähe, wenn Deutschland seine Ausländer zurückführte und seine Grenzen dicht machte. Mit Argumenten will man die Rechtsextremisten offenbar nicht schlagen. Dabei dürfte die (unberechtigte) Angst vor dem eigenen Volk mitspielen. Wir werden sehen, ob man zu spät mit einer sachlichen Auseinandersetzung beginnt. Das „Totschlagargument“ Rechtsextremisten seien böse Nazis wird sich jedenfalls abschleifen, was auch jüngste  Wahlerfolge der rechtsextremistischen Parteien bei Landtagswahlen zeigen, an denen ein § 130 StGB nichts ändert.



[1] § 130  Volksverhetzung

  

(1)  Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.  zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 

2.  die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

 

(2)  Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.  Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

a)  verbreitet, 

b)  öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, 

c)  einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder 

d)  herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder 

 

2.  eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. 

 

(3)  Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. 

 

(4)  Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. 

 

(5) (4)   Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. 

 

(6) (5)   In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Absatz 4 , und in den Fällen der Absätze 3 und 4 des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend. 

 

[2] § 130  Volksverhetzung

 

(3)  Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220a Abs. 1 § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost

 

(5) (4)   Absatz 2 gilt auch für Schriften11 Abs. 3) des in Absatz 3 den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. 

 

(6) (5)   In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Absatz 4 , und in den Fällen der Absätze 3 und 4 des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

 

§ 6 Abs. 1 VStGB

Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, …

[3]§ 130  Volksverhetzung

 

(4)  Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. 

 

(5) (4)   Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. 

 

 

 

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